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WEF-Vorbezug; Barauszahlungsgrund

Nicht der Vorsorge dienen Vorbezüge (Kapitalleistungen), wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. Das gilt auch für die Wohneigentumsförderung. In diesem Fall greift die ordentliche Besteuerung ein und ist die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV3 anerkannt werden.
Aus den Erwägungen:
Der Bezug von Leistungen zwecks Wohneigentumsförderung wird steuerlich genau gleich behandelt wie die übrigen Kapitalleistungen aus Vorsorge. Ein Vorbezug zwecks Wohneigentumsförderung ist daher als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
Erforderlich ist, dass die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erfüllt sind. Was vorsorgerechtlich zulässig ist, ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, es sei denn, es liege ausnahmsweise eine Steuerumgehung vor. Nicht der Vorsorge dienen Vorbezüge (Kapitalleistungen), wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. Das gilt auch für die Wohneigentumsförderung. In diesem Fall greift die ordentliche Besteuerung ein und ist die Kapitalauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Vorliegend bezogen die Beschwerdeführer am 31.03.2011 aus der Säule 3a eine Kapitalleistung von CHF 30‘929 sowie am 04.04.2011 eine solche von CHF 57‘225. Die Beschwerdeführer verwendeten diese Zahlungen sogleich zur Amortisation von Hypothekardarlehen in der Höhe von CHF 82‘929. Die Differenz wurde nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Buchungsfehlers der Bank nicht für die Amortisation sondern für andere Zwecke (unter anderem für Liegenschaftsunterhalt in Höhe von CHF 4‘821) verwendet.
Im Dezember 2011 erhöhten die Beschwerdeführer eine Hypothek auf ihrem Wohneigentum wiederum um CHF 40‘000. Damit wurde aber die zuvor vorgenommene Amortisation egalisiert. Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen anerkannt werden. Diese Bestimmung dient dem Vorsorgeschutz und ist daher eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen. Andernfalls hätte es der Versicherte in der Hand, durch das „Umparkieren“ von Geldern die in der Vorsorge gebundenen Mittel in den frei verfügbaren Privatbereich zu transferieren.
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Erhöhung der Hypothek im Dezember 2011 sei im Hinblick auf die Teilsanierung des damals rund 22 Jahre alten Eigenheims geplant gewesen. Tatsächlich sei die Teilsanierung im ersten Habjahr 2013 erfolgt. Die Sanierungskosten hätten sich auf CHF 39‘234 belaufen und entsprächen nahezu der für die Finanzierung vorgenommenen Hypothekarerhöhung von CHF 40‘000. Die Beschwerdeführer wollen damit darlegen, dass sie den Betrag von CHF 40‘000 einem als Wohnbauförderung anerkannten Zweck zugeführt hätten.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sie die Amortisation der Hypothek von Ende März/Anfang April 2011 durch die nachfolgende Erhöhung einer Hypothek im Dezember 2011 teilweise (im Betrag von CHF 40‘000) egalisiert und insoweit über den Kapitalvorbezug frei verfügt haben. Dabei hat es sein Bewenden. Dieses Geld kann nicht erneut – mit den entsprechenden steuerrechtlichen Wirkungen – einem vorsorgerechtlich anerkannten Zweck zugeführt werden. Die Erhöhung der Hypothek im Dezember 2011 um CHF 40‘000 und deren allfällige Verwendung zur Verbesserung von Wohneigentum kann daher nicht als vorsorgerechtlich relevant qualifiziert werden. Aus diesen Gründen – so betrachtet es das Bundesgericht – ist ein Barauszahlungsgrund nicht gegeben. Demnach braucht auch nicht geprüft zu werden, ob eine Steuerumgehung vorliegt.
Bundesgerichtsurteil vom 29.01.2015 (2C_325/2014; 2C326/2014)