Trennung der Eheleute im September des Steuerjahres. Da eine frühere Trennung nicht nachgewiesen war, kann der Ehemann nur die Leistungen an die minderjährigen Kinder ab September abziehen. Zieht er Leistungen an minderjährige Kinder vom Einkommen ab, kann er keinen Kinderabzug beanspruchen. Auch kann er nicht zum Verheiratetentarif bzw. Elterntarif besteuert werden, da er mit den Kindern nicht zusammenlebt und nicht zur Hauptsache für diese aufkommt. Die Zunahme der Steuerbelastung im Jahr der Trennung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht rechtwidrig.
Das Einkommen der Ehegatten die rechtlich oder tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn sie im Sinne von Art. 111 ff bzw. Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches rechtlich getrennt oder geschieden sind. Als tatsächlich getrennt gilt eine Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird. Die räumliche Trennung allein reicht nicht aus. Eine Ehe kann auch bei verschiedenen Wohnsitzen der Ehegatten tatsächlich ungetrennt sein. Entscheidend ist, ob auch die zweite Voraussetzung für eine tatsächliche Trennung, nämlich die fehlende gemeinschaftliche Mittelverwendung, gegeben ist.
Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist; subjektive Intentionen der Ehepartner sind nicht relevant. Verwenden die Ehegatten bei getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen ihre Mittel gemeinschaftlich, fliessen also die den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel vollumfänglich oder zu einem namhaften Teil in einen „gemeinsamen Topf“, aus dem die gemeinsamen Kosten bestritten werden, besteht eine wirtschaftliche Einheit, die zur gemeinsamen Besteuerung führt. Bei getrennter Mittelverwendung fehlt es hingegen am gemeinsamen Steuersubjekt.
Eine getrennte Mittelverwendung liegt nicht nur vor, wenn der einzelne Ehegatte für seine Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch dann, wenn der eine Ehegatte durch den andern unterstützt wird, sofern die Unterstützung nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt. Dabei können Unterhaltsleistungen nicht nur als wiederkehrende direkte Geldleistungen, sondern gemäss den seit 2011 massgebenden Richtlinien auch in Form von indirekten Zahlungen, wie etwa der Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Steuern, Schulkosten oder Krankenkassenprämien, erfolgen oder aus eigentlichen Naturalleistungen bestehen. Als Unterhaltsbeiträge gelten auch unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Sie sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht auf einer gerichtlichen Verpflichtung oder einer schriftlichen Vereinbarung beruhen.
SGE 2016 Nr. 5, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 16.02.2016
Grundstückgewinnsteuer, Ersatzbeschaffung Wohnliegenschaft, Selbstnutzung
Der Begriff der dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft des Veräusserers ist restriktiv auszulegen. Der Aufschub der Besteuerung gilt dabei nur für den erzielten Gewinn aus der Veräusserung einer Wohnliegenschaft, die den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen darstellt. Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Grundstück durch die steuerpflichtige Person selbst an ihrem Wohnsitz zu Wohnzwecken genutzt wurde. Da es im vorliegenden Fall der Rekurrentin nicht gelang, die dauernde Selbstnutzung der veräusserten Wohnliegenschaft nachzuweisen, wurde die Gewährung des Steueraufschubs zu Recht verweigert.
SGE 2016 Nr. 4, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 16.02.2016