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Konkurrenzierende Tätigkeit des Verwaltungsrats

Aufrechnung einer als Ertragsverzicht zu qualifizierenden Vermittlungsprovision im steuerbaren Reingewinn der AG
Zum steuerbaren Reingewinn einer Gesellschaft zählen namentlich geldwerte Leistung, d. h. Zuwendungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder nicht im gleichen Mass gewährt würden. Unter den Begriff fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde.
Ein Verwaltungsrat, der selbst als Konkurrent der Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt konkurrenziert, verletzt seine Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Erlaubt die AG dem Verwaltungsrat dennoch, Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihm die Gewinne herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt.
Vorliegend ist die AG u. a. in der Immobilienvermittlung tätig. Indem der Verwaltungsrat während seiner Amtsdauer als Mäkler auftrat und für die Vermittlung einer Pferderanch eine Provision erhielt, hat er seine Treuepflicht bzw. sein Konkurrenzverbot verletzt. Dass die AG die Gewinne dennoch nicht herausverlangt hat, ist darauf zurückzuführen, dass der Verwaltungsrat als Vater des Alleinaktionärs als eine dem Aktionär nahestehende Person zu betrachten ist. Die Provision ist daher im steuerbaren Reingewinn der AG aufzurechnen. Abweisung der Beschwerden.
ZH Verwaltungsgericht, 15.11.2016

Sicherstellungsverfügung
Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 169 DBG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; sie hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immerhin, dass die rechtserheblichen Sachumstände (steuerpflichtige Person, geschuldete Steuer, Sicherstellungsgrund) glaubhaft gemacht sind.
Im Sicherstellungsverfahren ist die Veranlagungsbehörde nicht gehalten, der von der Sicherstellung betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie hat einstweilen Primafacie-Überlegungen (Überlegungen des ersten Anscheins) anzustellen, was sie davon entbindet, den Sachverhalt im Massnahmeverfahren in allen Einzelheiten abzuklären. Wird vor Bundesgericht eine vorsorgliche Massnahme angefochten, worunter die Sicherstellung im Sinne von Art. 169 DBG fällt, ist das Bundesgericht auf die Kontrolle angeblich verletzter verfassungsmässiger Rechte verwiesen. Im Ergebnis führt dies auch auf Ebene des Bundesgerichts zu einer Prüfung prima facie.
Bundesgericht, 8.12.2016

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