Steuersatz bei Rentennachzahlungen
Steuersatz bei Rentennachzahlungen. Trotz diverser, von unterschiedlichen Gerichtsinstanzen bestimmter Berechnungsvarianten sind Nachzahlungen von Renten satzbestimmend wie folgt zu berücksichtigen:
Der steuerbare Gesamtbetrag der Nachzahlung (Abfindung) ist durch die Anzahl der damit abgegoltenen Monate zu teilen und dann mit dem Faktor 12 zu multiplizieren (Umrechnung auf eine jährliche Leistung). Bundesgericht, 4. Juli 2006.
Der Einkommenssteuer der direkten Bundessteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG); insbesondere sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar (Art. 22 Abs. 1 DBG). Solche Leistungen sind – unter Vorbehalt von Art. 204 DBG – voll steuerlich zu erfassen. Hingegen sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG).
Wurde die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln, was auch klar aus dem Wortlaut von Art. 37 DBG hervorgeht („entsprechende jährliche Leistung“). Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen ist.
Im zu beurteilenden Fall erhielt der Steuerpflichtige die Nachzahlung für IV-Renten vom März 1996 bis Juni 2002, d.h. für 76 Monate. Deshalb ist die gesamte Kapitalleistung durch 76 zu dividieren und anschliessend für die Umrechnung auf ein Jahreseinkommen mit zwölf zu multiplizieren. Wann die Auszahlung im Jahr 2002 erfolgt ist, spielt keine Rolle.
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Freiwillige berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende
Bei Selbständigerwerbenden sind nicht nur die vorgeschriebenen laufenden Einlagen in die Pensionskasse vom AHV-pflichtigen Einkommen abzuziehen, sondern auch die von Statuten oder Reglement ermöglichten freiwilligen Einkäufe. Das geht aus einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts im Falle eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts hervor, der sich freiwillig bei einer Pensionskasse versichert hat. Laut dem einstimmig gefällten Urteil der 11. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern wäre es systemwidrig, bei Selbständigerwerbenden nur zwingend vorgeschriebene Einlagen zum Abzug zuzulassen, nachdem in diesem Bereich die berufliche Vorsorge freiwillig ist. „Denn wenn schon überhaupt die Leistung von Beiträgen freiwillig ist, kann es auch keine Pflicht zur Leistung von Einkaufssummen geben.“ Würden solche Abzüge nicht zugelassen, bliebe die von Gesetz und Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, Versicherungsjahre einzukaufen, für Selbständigerwerbende toter Buchstabe. Aus Sicht des höchsten Gerichts dienen laufende Beiträge und Einkauf demselben Zweck, nämlich einem möglichst lückenlosen Vorsorgeschutz.
NZZ, 20.11.2007. Siehe dazu auch: BGE 133 V 563; Urteil 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 und BGE 129 V 293; Urteil H 113/01 vom 13. Mai 2003. Urteile unter: www.bger.ch (Rechtssprechung; BGE)