Nur der in der Schweiz lebende Gatte unterliegt der hiesigen Steuerhoheit, zur Festlegung des satzbestimmenden Einkommens sind aber die Einkünfte des im Ausland lebenden Gatten heranzuziehen. Eine jeweils selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinne von Art. 137 und Art. 175f ZGB oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer „Wochenendehe“) nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBG vor. Erforderlich ist schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für die Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft.
Aus den Erwägungen:
Bei der direkten Bundessteuer gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Sofern sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ihr Einkommen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (vgl. Art. 23 ZGB), was auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils zu berücksichtigen ist. Eine getrennte bzw. selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben. Im vorliegenden Fall wohnt der beschwerdeführende Ehemann in der Schweiz, seine Ehefrau in Deutschland. Es ist nicht strittig, dass die Ehegatten zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Umstritten sind aber die Faktoren zur Festlegung des Steuersatzes. Nach der Praxis sind diese gemeinsam zu bestimmen, solange die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Die Rechtslage unterscheidet sich bei den Steuerfaktoren somit nicht von der Situation, bei der beide Ehegatten der schweizerischen Steuerhoheit unterworfen sind: Zwar unterliegt nur der in der Schweiz lebende Gatte der hiesigen Steuerhoheit, zur Festlegung des satzbestimmenden Einkommens sind aber die Einkünfte des im Ausland lebenden Gatten heranzuziehen (Kreisschreiben Nr. 14 der ESTV vom 12.07.1994). Als Ausgleich dafür ist diesfalls der Tarif für Verheiratete anwendbar.
Damit steuerrechtlich von einer massgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten auszugehen ist, müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Ehegatten haben gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz bzw. verfügen über getrennte Wohnstätten. Sodann müssen die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben; besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine jeweils selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt demnach eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinne von Art. 137 und Art. 175f ZGB oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer „Wochenendehe“) nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DBG vor. Erforderlich ist schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft.