Wer träumt nicht von einem grossen eigenen Haus im Grünen mit angrenzendem Pferdestall. Dass ein solches Vorhaben Tücken haben kann, zeigt nicht nur Michael Schumacher mit seinem Ansinnen, genau diesen Traum im Kanton Appenzell a.Rh. zu realisieren, sondern auch ein „kleinerer“ Fall im Kanton Aargau. Der Fall gelangte bis ans Bundesgericht (1C_404/2009).
I. Ausgangslage
Eigentümer einer Parzelle Nr. 27 in einer stillen Aargauer Gemeinde wollten auf diesem Grundstück einen Pferdestall für ihren Privatgebrauch errichten. Die Parzelle Nr. 27 liegt mit etwa 991m2 in der Bauzone und mit 4‘549m2 in der Landwirtschaftszone. Das Projekt wurde drei Mal geplant und schliesslich vom Gemeinderat mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 bewilligt. Anschliessend realisierten die Eigentümer das Bauprojekt gemäss der Baubewilligung des Gemeinderates. Erst nach der Realisierung stellte der Gemeinderat fest, dass ein Teil des Pferdestalles nicht in der Bauzone, sondern in der Landwirtschaftszone lag. Es handelte sich um genau 30m2. Im Kanton Aargau war das Departement Bau, Verkehr und Umwelt für die Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone zuständig. Der Gemeinderat überwies deshalb die Akten des – bereits bewilligten – Baugesuches an das Departement. Dieses verweigerte die Bewilligung für die Errichtung des Pferdestalles auf der Landwirtschaftszone, ordnete die Wiederherstellung des Zustandes vor der Realisierung des Pferdestalles an, gab den Eigentümern aber die Möglichkeit, eine Zonenplanänderung zu bewirken und schob die Wiederherstellung bis zu dem Zeitpunkt auf, in welchem über die Zonenplanänderung beschlossen wurde. Nachdem die Eigentümer die Kosten für die Erstellung von CHF 40‘000 bereits aufgewendet hatten und zudem für die Wiederherstellung des alten Zustandes mit weiteren CHF 40‘000 rechneten, fochten sie die Verfügung des Departementes an.
II. Grundsätzliche Bewilligungsmöglichkeit
Zunächst war zu prüfen, ob ein Pferdestall, welcher in der Landwirtschaftszone zu stehen kam und der hobbymässigen Pferdehaltung dienen sollte, überhaupt bewilligt werden konnte.
Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG (Raumplanungsgesetz) dürfen Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV (Raumplanungsverordnung) gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform. Dies gilt insbesondere auch für die hobbymässige Pferdehaltung von Nichtlandwirten, wie das Bundesgericht in mehreren Entscheidungen festgehalten hat. Eine ordentliche Baubewilligung (Prüfung der Zonenkonformität) konnte deshalb nicht erteilt werden. Der Pferdestall war für die Landwirtschaftszone nicht zonengemäss.
Nach Art. 24 RPG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wiederum hat das Bundesgericht mehrmals festgehalten, dass die hobbymässige Pferdehaltung nicht standortgebunden nach dieser Ausnahmebestimmung von Art. 24 RPG ist. Es konnte deshalb auch keine Ausnahmebewilligung (Prüfung der Standortgebundenheit) erteilt werden.
III. Bedeutung der Baubewilligung durch die Gemeinde
Ausserhalb der Bauzone hat eine kantonale Behörde zu entscheiden, ob die Bauten und Anlagen zonenkonform sind oder eine Baubewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Ist in einem Fall wie in diesem, sowohl eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone als auch eine solche ausserhalb der Bauzone erforderlich, ist die Bewilligung der kantonalen Behörde unentbehrlich und konstitutiv für die kommunale Baubewilligung. Eine ohne diese kantonale Zustimmung erteilte kommunale Baubewilligung ist deshalb nichtig. Die Eigentümer konnten sich also auch nicht auf die erteilte kommunale Baubewilligung berufen.
Wegen überwiegenden Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts konnten sich die Eigentümer auch nicht auf den Schutz des berechtigten Vertrauens stützen.
IV. Wiederherstellung
Widerspricht eine Baute der objektiven Rechtslage, ist der Zustand vor der Erstellung der Baute wiederherzustellen. Vor einer solchen Wiederherstellungspflicht ist allein zu prüfen, ob die Wiederherstellung allenfalls unverhältnismässig ist. Ein Wiederherstellungsbefehl muss also verhältnismässig sein. Die Trennung von Baugebieten und Nichtbaugebieten ist ein Grundanliegen des Raumplanungsgesetzes und deshalb ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse. Dem stehen als private Interessen nur finanzielle Interessen gegenüber. Diese vermögen, auch wenn die Eigentümer schwer betroffen werden, die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Wiederherstellungsverfügung verletzte also auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
V. Fazit
Der Traum vom eigenen Pferdestall war für die Eigentümer der Parzelle Nr. 27 schnell ausgeträumt. Nicht einmal eine kommunale Baubewilligung konnte sie retten. Hobbymässige Pferdestallungen auf Landwirtschaftsboden sind in der Schweiz eben nicht gern gesehen.