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Hedge Funds in der Schweiz: unregulierte schwarze Löcher ? (Teil 3)

Dass die EU die Hedge Funds, wirksam ab 2013, einer relativ strikten Regulierung unterzogen haben, ist im letzten juristischen Advisor-Beitrag dargestellt worden. Heute geht es darum, die entsprechenden kontrollierenden bzw. einschränkenden Vorschriften in der Schweiz zu beleuchten. Ist unser Land tatsächlich ein regulierungsfreie Oase in der zunehmenden Normenwüste der internationalen Finanzwelt, dies mit entsprechender Anziehungskraft für dubiose Hedge Funds? Und was für Auswirkungen hat die AIFM-Richtlinie der EU auf unser Land, gemäss welcher bald jeder in der EU tätige Hedge Funds-Manager einen sog. EU-Pass benötigt? Und mit welchen Vorschriften kann der Anleger in der Schweiz rechnen, die ihn vor undurchsichtigen Anbietern und Produkten schützen?

Die Schweiz spielt hinter London als hauptsächlichem Standort für Hedge Funds weltweit eine wichtige Rolle. Etwa 30% aller Fund-of-Funds werden hierzulande verwaltet. Diese sog. Dach- Hedge Funds verwalten global rund etwa einen Drittel der insgesamt USD 2‘000 Mrd., die in Hedge Funds angelegt sind. Die übrigen Single-Hedge Funds werden mehrheitlich ausserhalb unseres Landes gemanaged, so in Luxemburg oder auf den Cayman Islands. Die aktuelle Regulierung von Hedge Funds in der Schweiz unterscheidet sich massgeblich von jener im Ausland. Die AIFMRichtlinie der EU enthält zum Beispiel sowohl produktspezifische Vorschriften wie auch solche für die Hedge Funds-Manager an sich. Diese Subjekt-Aufsicht besteht dabei insbesondere darin, dass jeder Anbieter von solchen Produkten in der EU eine Zulassung benötigt. In der Schweiz dagegen erfolgt die Regulierung der Hedge Funds in erster Linie einmal darin, dass die hierzulande vertriebenen Produkte gewissen Kriterien zu entsprechen haben bzw. deren Vertrieb geregelt ist. Geregelt ist diese Produkte-Regulierung im wesentlichen im Kapitalanlagengesetz (KAG). Die Hedge Funds-Produkte können dabei nach schweizerischem Recht entweder die Form einer offenen kollektiven Kapitalanlage (z.B. vertraglicher Anlagefonds oder Investmentgesellschaft mit variablem Kapital/SICAV) annehmen. Oder aber sie sind geschlossene Fonds wie etwa eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (LLP) oder eine Investmentgesellschaft mit fixen Kapital (SICAF). Solche Hedge Funds als kollektiven Kapitalanlagen nach schweizerischem Recht unterstehen – abgesehen von wenigen im KAG genannten Ausnahmen – immer einer Bewilligungspflicht. Hedge Funds nach ausländischem Recht bedürfen dagegen nur dann einer Bewilligung, wenn sie in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben werden, wobei als Vertrieb jede Werbung gilt, die sich an das Publikum richtet.

Die Hedge Funds-Manager unterstehen in der Schweiz gemäss KAG nur einer Bewilligungspflicht, wenn sie Vermögensverwalter für schweizerische Kollektivanlagen sind. Vermögensverwalter für ausländische Hedge Funds unterstehen dagegen keiner Bewilligungspflicht; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig der Aufsicht der EBK zu unterstellen. Beim Vertrieb der Hedge Funds kennt die Schweiz gleichfalls keine strikten Regulierungen wie etwa ein Vertriebsverbot oder Mindesteinlagesummen, um unerfahrene Kleinanleger vor diesen Produkten zu schützen. Sie arbeitet vielmehr mit Transparenzvorschriften (Prospektzwang, Due Diligence, obligatorische Warnklauseln), um über Struktur und Risiken der Hedge Funds aufzuklären.

Die bescheidenen Zulassungsvorschriften v.a. für ausländische Hedge Funds und deren Manager in der Schweiz veranlasste etwa das deutsche Handelsblatt kürzlich zu schreiben, jeder Friseur müsse in der Schweiz die strengeren Voraussetzungen erfüllen als ein Hedge Funds-Manager. Die Schweiz hat jedoch bereits im März auf die internationale Entwicklung reagiert, indem der Bundesrat das Finanzdepartement beauftragt hat, einen Entwurf für die Anpassung des KAG an die AIFM-Richtlinie der EU auszuarbeiten. Das Unbehagen vor dem Risiko dieser wenig regulierten Finanzinstrumente scheint also auch hierzulande vorhanden zu sein. Die oft als eigentliche unregulierte „Schattenbanken“ bezeichneten Hedge Funds müssen somit auch in der Schweiz mit einer strengeren Regulierung rechnen, was jedenfalls im Interesse des nicht institutionellen Anlegers ist. In der EU geht zwischenzeitlich die Regulierungswelle in eine neue Runde, indem soeben ein Verordnungsentwurf zu einem Verbot von sog. Leerverkäufen einerseits und zur Regelung der sog. Credit Default Swaps (CDS, Kreditausfallversicherungen) ausgearbeitet wird. Die CDS haben bekanntlich dazu beigetragen, Griechenland an den Rand eines Staatsbankrottes zu bringen.