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Getrennt lebende Ehegatten, Ehegattenbesteuerung, Tarif

steuern-und-vorsorge

Der Tarif für Verheiratete kommt bei der Einkommenssteuer nicht zur Anwendung, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen im Ausland lebt und eine Gemeinschaft der Eheleute lediglich in den Ferien besteht, selbst wenn der Ehemann den Unterhalt der Ehefrau aus den in der Schweiz erzielten Einkünften leistet.

A. ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau und sein Sohn leben im Heimatstaat. A. wohnt zusammen mit B. in M./SG.

Für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 wurde A. mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 27‘300 und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Dabei wurden ihm ein Kinderabzug sowie ein entsprechend erhöhter Versicherungsabzug gewährt und der Tarif für alleinstehende Steuerpflichtige angewendet. Im Einspracheverfahren verlangte der Pflichtige die Anwendung des Verheiratetentarifs. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juni 2008 ab.

Aus den Erwägungen:
Streitig ist im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei der Einkommenssteuer der Tarif für Verheiratete zu gewähren oder ob der Tarif für Alleinstehende anzuwenden ist. Art. 20 StG regelt den Grundsatz der Familienbesteuerung. Nach Art. 20 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Für solche gemeinsame steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG).

Nach Art. 8 Abs. 2 StV gilt eine Ehe als tatsächlich getrennt, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.

Diese Merkmale stimmen mit den in der Lehre anerkannten Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der Eheleute überein. Eine solche Situation, wie sie Art. 8 Abs. 2 StV regelt, ist beim Beschwerdeführer gegeben. Es ist nicht massgebend, dass die Eheleute nicht zivilrechtlich getrennt oder geschieden sind. Die tatsächliche Trennung der Eheleute ist erfüllt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung fehlt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Ferienaufenthalte des Ehemannes bei der Ehefrau in Mazedonien begründen keinen gemeinsamen Haushalt, jedenfalls nicht in der Schweiz, was für die Steuerpflicht und die Anwendung des Steuertarifs massgebend ist. Daher sind auch die Anzahl und die Intervalle der Besuche und Reisen des Beschwerdeführers nach Mazedonien nicht ausschlaggebend, ebenso wenig die Art und Intensität der persönlichen Kontakte.

Unbegründet ist im weiteren der Einwand, es bestehe eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel, da mit dem Einkommen des Ehemannes sämtliche Auslagen der Familie bestritten würde. Dass der Beschwerdeführer aus seinen Einkünften sowohl den Unterhalt für sich als auch den Unterhalt für seine Ehefrau und seinen Sohn bestreitet, begründet keine Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung. Der Beschwerdeführer leistet Geldbeträge an seine Ehefrau und seinen Sohn, welche die Empfänger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Damit ist das Erfordernis der gemeinschaftlichen Mittel für Wohnung und Unterhalt nicht erfüllt. Es liegt keine Situation vor, in der bei getrennten Wohnsitzen die den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel vollumfänglich oder zu einem namhaften Teil in einen „gemeinsamen Topf“ fliessen, aus dem die gemeinsamen Kosten bestritten werden.

Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 18.03.2010;
SGE 2010 Nr. 13