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Gartenunterhalt als (abzugsfähige) Liegenschaftsunterhaltskosten

steuern-und-vorsorge

Die Voraussetzungen im Detail
Aufwendungen für den Gartenunterhalt sind als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar, wenn sie einerseits mit dem steuerbaren Eigenmietwert in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und andererseits zur Erhaltung des Gartens notwendig sind und nicht einer privaten Liebhaberei dienen.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Nicht abziehbar sind gem. Art. 34 lit. d DBG die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, also Aufwendungen für bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen.

Gartenaufwendungen sind steuerlich insoweit als Unterhaltskosten zu betrachten, als sie zur Erhaltung des Gartens notwendig sind und nicht einer privaten Liebhaberei dienen. Zudem handelt es sich bei Liegenschaftsunterhaltskosten um eine spezielle Kategorie von Gewinnungskosten. Diese müssen immer in Zusammenhang mit steuerbaren Einkommen stehen. Bei selbst genutzten Liegenschaften sind deshalb nur diejenigen Unterhaltskosten abziehbar, die mit dem steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Unmittelbarer Zusammenhang mit dem steuerbaren Eigenmietwert
Das sind die Kosten, die der Eigentümer bei der Drittvermietung selber tragen muss. Die anderen Kosten sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden.
Die Kosten für den ordentlichen Gartenunterhalt, für normale Rasenpflege, Rasenmäher, Baumschnitt, Schädlingsbekämpfung usw. sowie Kosten, die dem Mieter nicht weiterbelastet werden können, sind abziehbare Unterhaltskosten. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur jene Auslagen, die dem Unterhalt der Liegenschaft als Einkommensquelle dienen.

Notwendigkeit zur Erhaltung des Gartens
Der abziehbare Gartenunterhalt bei Eigennutzung muss zur Erhaltung des objektiven Nutzungswertes der Liegenschaft notwendig sein. Gemäss Praxis des Kantons Schwyz gehören deshalb zum abziehbaren Gartenunterhalt die Pflege und der Ersatz jener Pflanzen, die das Jahr überdauern. Das erstmalige Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Erstellen eines Zaunes gilt als wertvermehrend und ist den Anlagekosten zuzuordnen. Diese Praxis gilt weitgehend auch im Kanton St. Gallen.

Private Liebhaberei
Die Auslagen für das Anlegen und Pflegen eines Ziergartens haben beispielsweise weitgehend den Charakter von Lebenshaltungskosten bzw. privater Liebhaberei. Gleiches gilt für sämtliche Auslagen welche eher als „Balkonbepflanzungen“ einzuordnen sind.

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
11. Dezember 2008. SGE 2008 Nr. 18