Eine Erbschaftsplanung beinhaltet die Bereiche Nachfolgeplanung (Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation) sowie Vorsorgeplanung und bedeutet die Anwendung des Familien-, Erb-, Versicherungs-, Sozialversicherungs-, Obligationenrechts etc. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Ruhestandes.
Ziele der Erbschaftsplanung…
…sind eine zuverlässige Regelung und die Vermeidung von Konflikten. Die Ziele sind in jedem Fall individuell zu formulieren und beinhalten etwa:
– Das Vermögen soll beim beabsichtigten Empfänger ankommen;
– für Familienmitglieder, welche nicht für sich selber sorgen können, soll vorgesorgt werden; – die Kontinuität eines Unternehmens soll sichergestellt werden;
– das Vermögen soll vor Dritten geschützt werden;
– die Erben sollen zu einer gütlichen Einigung geführt werden;
– Steuern und Kosten sollen optimiert werden;
– der Erblasser soll der Nachwelt in Erinnerung bleiben;
– der Erblasser will durch seine Zuwendungen Einfluss auf das Verhalten der Empfänger nehmen; usw.
Instrumente der Erbschaftsplanung
Diese Ziele können auf verschiedene Weise erreicht werden. Zu den Instrumenten der Erbschaftsplanung gehören etwa:
– Veränderung des Vermögensaufbaus;
– Verselbständigung von Vermögensteilen durch sogenannte Strukturen wie Gesellschaften, Stiftungen, Trusts;
– Rechtsgeschäfte unter Lebenden wie Erbvorbezug, Schenkung, Kauf, Lebensversicherung, Nutzniessung, Rente und Vollmacht;
– Verfügungen ausserhalb des Nachlasses durch Begünstigung in der Säule 2b (überobligatorischer Bereich) und in der Säule 3a (Lebensversicherung und Banksparen);
– klassische Instrumente wie Ehevertrag, Erbvertrag, Testament, Unternehmensnachfolge; sowie
– Einsatz von Vertrauenspersonen (Willensvollstrecker; Beistand).
Typische Muster für die Erbschaftsplanung sind:
– Meistbegünstigung des Ehegatten durch Ehevertrag mit Vorschlags- oder Gesamtgutzuweisung und andere Begünstigungen, allenfalls unter Einräumung der Nutzniessung sowie Begünstigung in den Säulen 2b, in der Säule 3a und in der Säule 3b; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass in der Regel mit Begünstigungen im Güterrecht ein weitaus grösserer Effekt zu erzielen ist als durch erbrechtliche Begünstigungen.
– Nachkommensbegünstigung durch Dispens von der Ausgleichung und Zuweisung der verfügbaren Quote, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unternehmen. Wenn der Bewegungsspielraum nicht genügt, kann in einem Erbvertrag eine von den Pflichtteilen abweichende Lösung vereinbart werden.
– Drittbegünstigung (Erben ohne Nachkommen verfügen über ihr Vermögen in erster Linie durch Vermächtnisse, sei es an Private oder gemeinnützige Organisationen).
„Checklist“ zielführender Fragen:
– Welches ist die gesetzliche Erbfolge (Güterrecht, Erbrecht)?
– Wie sieht das Vermögen des Erblassers aus?
– Wie sieht der Nachlass voraussichtlich aus (Umfang, Teilbarkeit)?
– Welches sind die Bedürfnisse (Ausgaben) des Erblassers bis zu seinem Ableben?
– Welches sind die voraussichtlichen Einnahmen (Arbeitseinkommen, Vermögensertrag, Sozialversicherungsleistungen etc.) des Erblassers bis zu seinem Ableben?
– Welches sind die persönlichen Verhältnisse der Erben (eigenes Vermögen, Ausbildung etc.)?
– Gibt es Beschränkungen der Verfügungsfreiheit (z.B. Erbvertrag)?
– Welche unentgeltlichen Verfügungen wurden bereits vorgenommen, die von der Gleichbehandlung abweichen und eventuell für Ausgleichung und Herabsetzung relevant sind?
– Welche Verfügungen unter Lebenden sind geplant?
– Wurden bereits Strukturen errichtet?
– Welche neuen Strukturen sind geplant?
– Welche Personen sollen letztwillig bedacht werden (Erben, Vermächtnisnehmer, Vergabe von Erinnerungsstücken)?
– Welche Vertrauenspersonen sind vorhanden?
Wer sich als gleichgeschlechtliche Partnerin oder Partner im Sinne des PartG registrieren lässt, wird seit 01.01.2007 wie ein Ehepartner behandelt. Besondere Probleme stellen sich bei der Erbschaftsplanung im Konkubinat.
Wer kann bei der Erbschaftsplanung unterstützen?
Einzelpersonen werden juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar suchen und die gefundene Lösung durch einen Steuerexperten prüfen lassen. Für die Strukturierung des Vermögens werden Treuhänder oder Treuhandgesellschaften beigezogen, für die Anlage des Geldes Banken und Vermögensverwalter.
Zeitlicher Ablauf der Erbschaftsplanung
Wenn ein Unternehmen im Spiel ist und Umstrukturierungen notwendig sind, muss (für Umstrukturierungen) mit einer fünfjährigen Sperrfrist gerechnet werden. Unter Berücksichtigung einer Planungszeit von ein bis zwei Jahren muss der Unternehmer spätestens mit 58 Jahren die Planung beginnen, wenn er mit 65 Jahren bereit sein möchte, die Unternehmung auf die nächste Generation zu übertragen. Der Planungsbedarf wird bei kleinen Vermögen tendenziell geringer sein als bei grossen und bei einem Ehepaar mit gemeinsamen Kindern geringer als bei einem Konkubinatspaar oder einer Patchworkfamilie.
Teil 2 folgt in unserer nächsten Ausgabe.theinvestor_v42_09 23