Sachverhalt
In den nachfolgenden Ausführungen geht es um die Liquidation einer Erbschaft und damit in Zusammenhang stehende Auseinandersetzungen. Parteien der Auseinandersetzung sind Erben bzw. Erbeserben des am 21. Januar 1939 (!) verstorbenen Erblassers (geb. 1891). Im Nachlass befanden sich mehrere Grundstücke. Am 7. April 1972 unterzeichneten die damals (!) lebenden Erben eine Vereinbarung, welche den Titel «Teilungsvertrag» trug. In der Vereinbarung vereinbarten die Parteien u.a., auf die Umwandlung ihrer Gesamteigentumsansprüche in Miteigentum zu verzichten und die im Nachlass liegende (n) Liegenschaft (en) zu verkaufen sowie den Verkaufserlös auf bestimmte Weise auf die Berechtigten zu verteilen. Nach Abschluss der Vereinbarung erschlossen und parzellierten die Erben Grundstücke, welche anschliessend verkauft wurden. In den Verträgen, welche dazu abgeschlossen wurden, traten sie immer als Erbengemeinschaft auf. Ein Teil der Erben wollten das Verfahren beschleunigen und schneller liquidieren, d.h. die Liquidation dem Richter und nicht den Erben überlassen. Sie klagten deshalb im Jahr 2014 die anderen Erben auf Liquidation der – nach ihrer Ansicht bestehenden – einfachen Gesellschaft ein. Im Eventualantrag verlangten sie die Teilung der Erbschaft. Die beklagten Erben ihrerseits klagten im Jahr 2015 auf Teilung des Nachlasses, gingen also, im Gegensatz zu den anderen Erben, vom Bestand einer Erbengemeinschaft aus. Das Bezirksgericht Hochdorf beschränkte das Verfahren auf die Frage des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft. Es wies die Klage mit Urteil vom 7. April 2017 ab. Auf die eventualiter geltend gemachten Erbteilungsklagen trat das Bezirksgericht nicht ein, weil eine Erbrechtsklage bereits anderweitig rechtshängig war.
Das Obergericht des Kantons Luzern schützte diese Entscheidung. Die Parteien gelangten ans Bundesgericht.
Streitgegenstand
Zu entscheiden war die Frage, ob die nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1939 entstandene Erbengemeinschaft aufgrund des Teilungsvertrages aus dem Jahr 1972 in eine einfache Gesellschaft umgewandelt wurde. Nur dann konnte aufgrund des dem Gericht vorliegenden Sachverhalts der Antrag auf Liquidation der einfachen Gesellschaft beurteilt werden. Andernfalls musste die Klage, weil die Zuständigkeit für die Erbteilungsklagen nicht gegeben war, kostenfällig abgewiesen werden (Bundesgericht in 5A_927/2017).
Entscheidungsnorm
a) Wesen einer Erbengemeinschaft und deren Auflösung
Die Erben und Erbeserben bilden infolge des Todes des Erblassers von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft, eben eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation angelegtes Übergangsgebilde. Sie kann indes von allen oder einzelnen Erben mit sämtlichen Erbschaftsgegenständen oder Teilen davon über längere Zeit fortgesetzt werden.
Die Erbengemeinschaft dauert an, bis die Erbschaft vollständig geteilt worden ist. Geteilt ist der Nachlass, wenn das Nachlassvermögen in das Vermögen der Erben überführt worden ist. Dazu kann das Eigentum an den Vermögenswerten einzelnen oder mehreren Erben zugewiesen werden; oder es werden Vermögenswerte veräussert und der Erlös an die Erben verteilt.
Die Überführung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft ist eine von vielen anderen Möglichkeiten, einen Nachlass zu teilen.
b) Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft
Die Bildung einer einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie entsteht durch Vertrag und untersteht deshalb den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, vorab den Art. 1 und Art. 18 OR.
c) Entscheidungsnorm
Weil die Erben nach dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft bildeten, musste von den Klägern ein auf die Umwandlung in eine einfache Gesellschaft gerichteter Vertragsabschluss im Jahr 1972 belegt werden, d.h. ein Vertragsabschluss nach Art. 1 und Art. 18 OR.
Entscheidung
Das Bundesgericht verneint einen auf die Umwandlung in eine einfache Gesellschaft gerichteten Vertragsabschluss.
Begründet wird das wie folgt: Den Wortlaut der Vereinbarung aus dem Jahr 1972 erachtet das Bundesgericht in Bezug auf die Streitfrage (fortgesetzte Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft) als wenig klar. Der Begriff «einfache Gesellschaft» ist in der Vereinbarung nicht enthalten. Die Vereinbarung regelt vor allem die Liquidation des Vermögens, was gerade dem Zweck einer Erbengemeinschaft entspricht. Zudem entsprechen viele Regelungen in der Vereinbarung gerade nicht dem üblichen Inhalt einer einfachen Gesellschaft, sondern sind erbrechtlicher Natur.
Zusammenfassend könne aus der Vereinbarung aus dem Jahr 1972 deshalb nicht zweifelsfrei auf die Absicht der Erben geschlossen werden, die Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft umzuwandeln. Das führte zur Bestätigung der Klageabweisung.
Fazit
Soll in einer Erbteilungsvereinbarung die Umwandlung in eine einfache Gesellschaft, gebildet aus allen oder einigen Erben, geregelt werden, muss sich diese Absicht zweifelsfrei aus dem Text ergeben. Es ist deshalb bei der Wortwahl entsprechend Rücksicht zu nehmen. Im Zweifel bleibt es bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft.