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Einkommenssteuerliche Behandlung von Leibrenten ohne Begünstigungsklausel

Mit dem Tod des Vaters der Pflichtigen ist ein Rückgewährsbetrag einer Lebensversicherung mangels Begünstigungsklausel zivilrechtlich in den Nachlass gefallen und der hieran hälftig berechtigten Pflichtigen zugekommen. Es ist nun umstritten, ob die empfangene Kapitalleistung steuerrechtlich als Erbschaft oder als einkommenssteuerpflichtige Versicherungsleistung empfangen wurde. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod. Einkommenssteuerfrei und allenfalls durch die Erbschaftssteuer zu erfassen ist hingegen der Vermögensanfall infolge Erbschaft oder aus einer rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung.
Ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt oder davon befreit ist, ist praxisgemäss unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel zu bestimmen, hingegen ergibt sich aus einer etwaigen Begünstigungsklausel der zur Erhebung der Einkommenssteuer zuständige Wohnsitzkanton des begünstigten Leistungsempfängers.

Qualifikation der Leibrente und Abgrenzung von Zeitrenten, reinen Risikoversicherungen etc.:
Rückgewährleistungen aus Leibrentenverträgen im Todesfall unterliegen analog § 22 Abs. 3 StG und Art. 22 Abs. 3 DBG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel zu 40% der Einkommenssteuer (zum privilegierten Vorsorgetarif), während die restlichen 60% allenfalls der (kantonalen) Erbschaftssteuer unterliegen. Hingegen ist bei Kapitalleistungen bei Rückkauf eines Leibrentenvertrags noch weiter zu differenzieren, ob das Versicherungsverhältnis der Vorsorge dient.Vorliegend wurde der Pflichtigen nach dem Tod ihres Vaters eine Rückgewährleistung aus einer Leibrentenversicherung ausbezahlt, welche immer zu 40 Prozent der Einkommenssteuer unterliegt, auch wenn sie mangels Begünstigungsklausel zivilrechtlich in den Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers gefallen ist. Mangels Begünstigungsklausel richtet sich hingegen die subjektmässige Zuteilung der einkommenssteuerlich zu erfassenden Rückgewährssumme nach erbrechtlichen Kriterien und ist damit der Pflichtigen zur Hälfte zuzuordnen, da sie neben ihrer Schwester hälftig am Nachlass ihres Vaters berechtigt ist.
ZH Verwaltungsgericht, 27.1.2016

Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung, Anforderungen an die Begründung
An die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Amtliche Einschätzung) sind qualifizierte Anforderungen zu stellen. Eine Einsprache ist hinreichend begründet, wenn die Steuerverwaltung aufgrund der Ausführungen des Steuerpflichtigen und der eingereichten Unterlagen oder angebotenen Beweismittel die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung feststellen kann. Für den Einsprecher ist es deshalb unerlässlich, mit der Einsprache die versäumten Mitwirkungspflichten, insbesondere die Abgabe einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der nötigen Belege, nachzuholen.
BS Verwaltungsgericht, 21.9.2015

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