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Der Schutz der Familienwohnung

Liegenschaften oder Wohnungen, welche von einer Familie bewohnt werden, unterstehen speziellen Beschränkungen. Wenn die Ehegatten, aber auch Dritte über Familienwohnungen verfügen, sind diese Beschränkungen einzuhalten. Die Problematik soll an einem Fall des Bundesgerichts erläutert werden (5A_710/2009 = Pra 100 (2011) Nr. 6).

I. Sachverhalt
Die Ehegatten – nennen wir sie Muster – heirateten im Jahr 2006. Sie wählten für sich den Güterstand der Gütertrennung. Bereits vor der Eheschliessung erwarben die späteren Ehegatten im Herbst 2005 eine Villa im Kanton Genf und zogen dort auch ein. Im Herbst 2008 kam es zu ehelichen Spannungen. Frau Muster zog im Dezember 2008 oder Januar 2009 zu ihrem neuen Lebenspartner und verliess die Villa. Herr Muster verblieb in der Villa.

Im Eheschutzverfahren forderte Frau Muster trotz des – vorübergehenden – Verlassens der Villa, dass ihr die Villa zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen werde. Herr Muster forderte vom Eheschutzrichter die Bewilligung, die Villa verkaufen zu dürfen.

II. Begriff der Familienwohnung
Das Bundesgericht – und auch die Vorinstanzen – musste zunächst entscheiden, ob die Villa im Kanton Genf eine Familienwohnung darstellte. Im Gegensatz zur ehelichen Wohnung, also zu Wohnräumen, welche die Ehegatten gemeinsam bewohnen, ist die Familienwohnung der Mittelpunkt oder das Zentrum des ehelichen Lebens. Meist wohnen dort die Kinder der Ehegatten. Die Eigenschaft als Familienwohnung bleibt bestehen, solange die Ehe dauert, selbst wenn die Ehegatten faktisch getrennt sind, vor allem während des Scheidungsverfahrens.

Die Eigenschaft als Familienwohnung geht erst verloren, wenn die Familienwohnung im gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten aufgegeben wird oder wenn der Ehegatte, der den gesetzlichen Schutz geniesst, die Familienwohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss verlässt oder das Verlassen vom Richter angeordnet wird.

Im vorliegenden Fall stellte die Villa in Genf genau eine solche Familienwohnung dar, auch wenn Frau Muster vorläufig ausgezogen war. Dieses Ausziehen von Frau Muster konnte nicht als endgültiges Verlassen der Familienwohnung verstanden werden, sondern hatte seinen Grund allein in den Spannungen der Ehegatten.

III. Schutz der Familienwohnung
Die Familienwohnung wird in Art. 169 ZGB speziell geschützt. So kann ein Ehegatte einen Mietvertrag, welcher die Familienwohnung betrifft, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen. Ebenso kann er das Haus oder die Wohnung der Familie nur dann veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen beschränken, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Ehegatte Alleineigentümer des Hauses ist oder den Mietvertrag in seinem Namen abgeschlossen hat.

Das Mietrecht wiederholt diesen Schutz der Familienwohnung und verlangt vom Vermieter, dass er – unabhängig davon, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat – die Kündigung jedem der Ehegatten getrennt zustellt. Jeder Ehegatte kann zudem alleine vom Vermieter die Anfechtung oder Erstreckung des Mietvertrages fordern.

Aufgrund des gesetzlichen Schutzes wurde es Herrn Muster nicht erlaubt, die Villa zu verkaufen. Es gab auch keine Gründe finanzieller Natur, welche einen Verkauf notwendig gemacht hätten, wie z. B. die Unfähigkeit, die Schuldzinsen zu bezahlen.

IV. Zuweisung der ehelichen Wohnung im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren
Kommt es zu ehelichen Spannungen, kann der Eheschutz- oder Scheidungsrichter die Familienwohnung einem der Ehegatten zuweisen. Meist wird sie der Ehefrau zugewiesen, vor allem wenn sie auch noch für die Kinder zu sorgen hat. Dem anderen Ehegatten wird dann meist eine kurze Frist von etwa 10 Tagen gesetzt, um die Familienwohnung zu verlassen.

Genau dies geschah in diesem Fall auch. Herr Muster wurde vom Gericht aufgefordert, die Familienwohnung innerhalb einer kurzen Frist zu räumen.

V. Fazit
Die obigen Ausführungen wollen darauf aufmerksam machen, dass in Fällen, in welchen eine Liegenschaft als Familienwohnung dient, ein spezieller eherechtlicher Schutz greift, welcher in die Verfügungsfreiheit über die Liegenschaft und in das Mietvertragsverhältnis eingreift. Davon können auch Dritte betroffen sein, wie z. B. Käufer und Vermieter.