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Berufskostenpauschale für auswärtige Verpflegung

Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung

Aus den Erwägungen:
In der Streitsache ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer der pauschale Berufskostenabzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von CHF 3‘000 zusteht.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich regelmässig über die Mittagszeit im Restaurant X., das sich gegenüber seinem Arbeitsort in A. befinde, verpflege. Seine tatsächlich eingehaltene Mittagspause betrage seit mehreren Jahren maximal eine Stunde, manchmal auch weniger. Da er alleine lebe, reiche diese Zeit bei weitem nicht aus, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Mittagsmahlzeit, wie er sie im Restaurant erhalte, zu Hause vorund nachzubereiten und auch noch einzunehmen. Abgesehen davon, wäre dies ökologisch auch nicht sinnvoll. Es treffe zu, dass er seine Mittagspause von lediglich einer Stunde ausdehnen könnte. Er könne im Rahmen seines Arbeitszeitmodells die Mittagspause frei wählen und habe sich für die für ihn optimale Dauer von einer Stunde entschieden. Eine erhebliche Verlängerung seiner tatsächlichen Mittagszeit, die für die Zubereitung des Mittagessens nötig wäre, sei für ihn nicht zumutbar.

Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers identisch seien. Die Distanz zur Arbeitsstätte betrage lediglich 200 Meter. Die Mittagspause des Beschwerdeführers betrage nicht maximal, sondern minimal eine Stunde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es mit der heutigen modernen Haushaltstechnologie (Mikrowellen, Steamer, usw.) erfahrungsgemäss einem Alleinstehenden ohne weiteres möglich sei, ein vollwertiges Mittagessen innert kürzester Zeit und ohne jegliche Vorbereitung am Vorabend oder am Morgen zuzubereiten. Würde ihm der Verpflegungsabzug gewährt, könnte fortan jeder Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob er sich auswärts verpflege, den Pauschalabzug beanspruchen, da für Pauschalbeiträge eine Belegnachweispflicht grundsätzlich entfalle.

c) … Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der auswärtigen Mittagsverpflegung ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Nur wenn der Arbeitsweg sehr kurz ist und die Mittagspause genügend Zeit für die Einnahme – und bei Alleinstehenden auch für die Zubereitung – des Essens zu Hause zulässt, darf die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung verneint werden. Als nicht zumutbar wird betrachtet, bei Alleinstehenden die Zubereitung des häuslichen Mittagessens am Vorabend oder am Morgen zu verlangen (SGE 1994 Nr. 46 mit Hinweis). Die Kriterien der grossen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und der kurzen Mittagspause werde in der Praxis grosszügig zugunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt (StB 39 Nr. 8 Ziff. 1.2).

Bei Steuerpflichtigen mit gleitender Arbeitszeit bzw. individuell wählbaren Mittagspausen ist ebenfalls von den konkreten Umständen auszugehen und bei der Beurteilung der Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung dem Steuerpflichtigen eine erhebliche Veränderung der tatsächlich eingehaltenen Mittagspause nicht zuzumuten. Mittagspausen von (nur) einer Stunde sind heute durchaus üblich. Wenn ein Steuerpflichtiger mit gleitender Arbeitszeit seine Mittagspause in einem heute üblichen Rahmen verbringt, so ist dies grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Vorauszusetzen ist indessen, dass der Steuerpflichtige das Mittagessen auch tatsächlich auswärts einnimmt. Dass sich der Beschwerdeführer auswärts verpflegt, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm Mehrkosten entstehen. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer täglich eine Mittagspause von einer Stunde einlegt, auch wenn ihm aufgrund seines Arbeitszeitmodells eine längere Pause möglich wäre. Als Alleinstehender müsste der Beschwerdeführer zu Hause sein Mittagessen selbst zubereiten. Der Zeitbedarf für die Einnahme des Essens zu Hause (ohne Zubereitung) ist auf rund eine Stunde zu veranschlagen (SGE 1994 Nr. 46 mit Hinweis). Auch wenn die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort des Beschwerdeführers nur rund 200 Meter beträgt, ist davon auszugehen, dass die Zubereitung und die Einnahme des Mittagessens zu Hause zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlich eingehaltenen Mittagspause führen würde, was praxisgemäss nicht zumutbar ist. Daran ändern auch moderne Küchengeräte nichts. Befreien solche doch nicht von Rüst- und Vorbereitungsarbeiten und führen daher nicht zwangsläufig zu einer Verkürzung der Zubereitungszeit. Würde hingegen verlangt, dass durchwegs Fertigmahlzeiten verwendet werden, so wird die Einsparung gegenüber einer günstigen auswärtigen Verpflegung gering. Der Pauschalabzug für die Mehrkosten der auswärtigen Mittagsverpflegung nach Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG ist dem Beschwerdeführer zu gewähren.

Dass damit jeder Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob er sich auch tatsächlich auswärts verpflegt, fortan den Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung beanspruchen kann, ist damit nicht gesagt. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass sich der Steuerpflichtige auswärts und nicht zu Hause verpflegt. Die Vorinstanz verkennt auch, dass bei Pauschalabzügen der Steuerpflichtige lediglich vom Nachweis der Höhe der Auslagen befreit ist, nicht dagegen vom Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs erfüllt sind.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen (…) ist.

SGE 2008 Nr. 19, Verwaltungsrekurskommission 26.09.2008theinvestor_v16_09 23