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Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO

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Die beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen (NE)

Wer?
Für die AHV, IV und EO als NE beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften Personen, die gar keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aus einer Erwerbstätigkeit – zusammen mit ihrem Arbeitgeber – Beiträge von weniger als dem Mindestbeitrag (CHF 445 p.a.) bezahlen. Unter Umständen werden jedoch auch teilerwerbstätige Personen, die mehr als den Mindestbeitrag entrichten, als nichterwerbstätig betrachtet.
Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Personen, die während einer Dauer von weniger als 9 Monaten oder zu weniger als 50% eines üblichen Arbeitspensums erwerbstätig sind. Sie gelten als NE, wenn sie aus ihrer Erwerbstätigkeit zusammen mit dem Arbeitgeber Beiträge bezahlen, die weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als NE zu bezahlen haben.

Wie lange?
Die Beitragspflicht der NE dauert vom 1. Januar, nach dem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, bis zum Ende des Monats, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreichen.
Verheiratete nichterwerbstätige Versicherte sind allerdings von der eigenen Beitragspflicht befreit, falls der erwerbstätige Ehepartner im entsprechenden Beitragsjahr Beiträge bezahlt, die wenigstens den doppelten Mindestbeitrag erreichen.

Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge

Berechnungssystem
Das Gesetz sieht für nichterwerbstätige Versicherte Beiträge an die AHV, IV und EO von insgesamt CHF 445 bis CHF 10‘100 im Jahr vor. Innerhalb dieses Rahmens werden die Beiträge nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten abgestuft. Die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Personen werden anhand ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Das Renteneinkommen wird dabei mit dem Faktor 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugezählt. Auf dieser Berechnungsgrundlage wird anhand einer Beitragstabelle der geschuldete Beitrag ermittelt. Bis zu einer Berechnungsgrundlage von weniger als CHF 300‘000 ist der Mindestbeitrag von CHF 445 geschuldet.

Mindest- und Höchstbetrag
Der Mindestbetrag beträgt zurzeit CHF 445 jährlich. Er stimmt mit demjenigen der Selbständigerwerbenden über ein und wird in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers soll er so angesetzt werden, dass er für NE in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Die Bezahlung des Mindestbeitrages ist für die Rentenberechnung bedeutend. Damit einer versicherten Person ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann, muss sie in einem Jahr einen Beitrag mindestens in dieser Höhe entrichten.
Der jährliche Höchstbeitrag beträgt seit dem Jahr 1975 CHF 10‘100. Die Anpassung bedarf – im Gegensatz zur Anpassung des Mindestbeitrages – jeweils einer Gesetzesänderung. Ein Höchstbeitrag ist für die AHV, IV und EO nur im Rahmen der Nichterwerbstätigenbeiträge vorgesehen.

Statistik der beitragspflichtigen NE
Im Jahr 2005 zahlten knapp 215‘000 Personen in der Schweiz Beiträge als NE. Über 135‘000 Personen, also fast zwei Drittel aller beitragpflichtigen NE, entrichten nur den Mindestbeitrag von CHF 445 im Jahr. Davon sind ein Viertel 30 Jahre und jünger (Personen in Ausbildung). Der Rest verteilt sich fast gleichmässig über alle Altersklassen mit einem gewissen Anstieg in Richtung Rentenalter. Etwas mehr als die Hälfte der Personen, die den Mindestbeitrag zahlen, sind Frauen. In der Altersklasse der 60- bis 63-Jährigen sind es fast zwei Drittel.
Nur gut 2% der Beitragszahlenden befinden sich im oberen Bereich mit einem Vermögen von mehr als CHF 1,75 Millionen bzw. einem jährlichen Renteneinkommen von über CHF 87‘500. Nur gut 1‘000 Personen (weniger als 0,5 %) zahlen den Höchstbeitrag.

Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie für die AHV, IV und EO als NE beitragspflichtig werden und vermeiden Sie Nachzahlungen von Nichterwerbstätigenbeiträgen.