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Bankkonto im Todesfall

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Grundsätzlich erlöschen Vollmachten, die auf dem Bankkonto bestehen, mit dem Tod des Bankkunden. Eine „Bankvollmacht über den Tod hinaus“ ist weniger wirkungsvoll, als es ihre Formulierung vermuten lässt. Jeder Erbe kann gegenüber der Bank eine solche Vollmacht einzeln widerrufen und auch die Bank selbst wird diese Vollmacht nicht mehr akzeptieren, sobald sie vom Tod des Kunden erfährt. Dies weil die Gefahr besteht, dass die Interessen einzelner Erben gefährdet sein könnten. Nach Bekanntwerden des Todes werden durch die Bank nur noch Todesfallkosten ohne weiteres bezahlt, während Auszahlungen an die Erben in der Regel verweigert werden, bis ein Erbschein oder ein vergleichbares Papier vorliegt. Die beschränkte Wirkung der Vollmacht über den Tod hinaus kann dazu führen, dass ein überlebender Ehegatte bei mangelhafter Erbschaftsplanung plötzlich ohne Bargeld dasteht. Keine Lösung dieses Problems ist es, der Bank das Ableben des Erblassers nicht sofort mitzuteilen.

Schenkungen unter Lebenden
Der Erblasser kann zu Lebzeiten dafür sorgen, dass die Erben, insbesondere der überlebende Ehegatte, eigenes Vermögen besitzen und sich aus diesem bedienen können, bis die Erbschaft verteilt ist. Jeder Ehegatte sollte über ein eigenes Bankkonto verfügen. Eine unwiderrufliche Befugnis zum Verfügen über den Nachlass besitzt der Willensvollstrecker. Dieser hat unter anderem die Aufgabe, während der Erbteilung das Vermögen zu verwalten und gegebenenfalls Vorschüsse zu verteilen. Er erhält seinen Willensvollstreckerausweis innert weniger Tage, während die Ausstellung des Erbscheins meist deutlich mehr Zeit beansprucht.

Und/Oder-Konto
Bankkonti können derart gestaltet werden, dass der überlebende Teil ein eigenes Verfügungsrecht besitzt. Ein sogenanntes „Und/ Oder-Konto“. Selbst bei diesem Konto kann die Bank noch Fragen stellen (z.B. bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten) oder Abklärungen treffen (ob nicht Interessen einzelner Erben verletzt sind), bevor es zur Auszahlung kommt. Früher oder später wird der Mitberechtigte über dieses Konto aber verfügen können.

Schenkungen auf den Todesfall
Selten von Erfolg gekrönt sind Schenkungen auf den Todesfall. Falls der Erblasser ein Bankkonto auf fremden Namen errichtet und dies dem „Bedachten“ nicht mitteilt, fehlt die Annahme des Beschenkten. Zudem werden Schenkungen auf den Todesfall im schweizerischen Recht den Formvorschriften der letztwilligen Verfügungen unterstellt und scheitern deshalb meist an der Einhaltung dieser Formvorschriften.

Auskunftsrecht der Erben
Die Erben können verlangen, dass Banken ihnen Auskunft über die Bankkonti des Erblassers geben. Diese Informationen benötigen sie zwecks Wahrung ihrer Pflichtteilsansprüche, um gegebenenfalls eine Herabsetzungsklage einzureichen. Dass sich Banken gegen solche Anfragen oft zur Wehr setzen, ist erstaunlich. Weder das Argument, ein einzelner Erbe könne nicht Auskunft verlangen ist stichhaltig, noch können Erbenausschlussklauseln im Vertrag die Auskunft verhindern. Weder das Bankgeheimnis noch der Persönlichkeitsschutz verhindern das Auskunftsrecht der Erben. Genauso wie der Erblasser selbst Auskunft verlangen konnte, können es nun die Erben, die an seine Stelle getreten sind.